Erbrecht

Die Grundlage meiner Tätigkeit ist einerseits die jahrzehntelange praktische Erfahrung und andererseits das erfolgreiche Absolvieren von Fachanwaltskursen im Bereich Erbrecht.

Zwischen Errichtung eines Testaments oder Abschluss eines Erbvertrages einerseits und dem Eintritt des Erbfalls andererseits liegen oft viele Jahre, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich verändert haben, so dass eine Anpassung des Testaments oder des Erbvertrages von Zeit zu Zeit sinnvoll und notwendig ist.

Wenn dies nicht geschieht, ergeben sich aus den erheblichen Veränderungen völlig unerwartete Konstellationen, die bei Abfassung des Testaments oder Abschluss des Erbvertrages noch keine Berücksichtigung finden konnten.

Erbvertrag zwischen Eheleuten

Beispiel: Die Eheleute schließen einen notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem sie sich wechselseitig zu Erben und ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben einsetzen. Dieser enthält keine Hinweise zu seiner Gültigkeit bei veränderten Lebensbedingungen, etwa zu Scheidung, Rücktrittsgründen, Anfechtungsgründen etc. Die Eheleute lassen sich scheiden. Der Ehemann errichtet im Laufe seines weiteren Lebens ein handschriftliches Testament und verstirbt einige Jahre später. Ist für die Regelung seines Nachlasses der Erbvertrag oder das handschriftliche Testament wirksam?

Auch wenn es für den Juristen eine spannende und hochinteressante Aufgabe ist, eine Lösung zu finden, so ist es doch für die Beteiligten der Erbauseinandersetzung eine belastende Situation. Durch rechtzeitige Beratung zu Lebzeiten hätte der Konflikt vermieden werden können.

Es kommt also auf folgende Aspekte an, die ich in der Praxis bearbeite:

  1. Regelung der Erbfolge:
    Beratung und Vertretung, um eine sinnvolle Gestaltung zu erreichen durch
    • Testamente,
    • Erbverträge,
    • Vermächtnisse,
    • gesetzliche Erbfolge,
  2. Bei Eintritt des Erbfalls:
    Beratung und Vertretung bei Durchsetzung von
    • erbrechtlichen Ansprüchen,
    • Pflichtteilsansprüchen,
    • Vermächtnisansprüchen,
  3. Beratung
    • zu Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
    • zu Maßnahmen zur Beseitigung problematischer
    • und fehlerhafter Verfügungen von Todes wegen
      • Widerruf,
      • Anfechtung,
      • Rücktritt,
      • Aufhebung,
      • Feststellungen von Erbunwürdigkeit